fleetbay® GmbH · TechnologieZentrum Koblenz · Universitätsstraße 3 · 56070 Koblenz · Geschäftsführer: Michael Deuse, Tobias Kern · HRB 26349, AG Koblenz · USt-IdNr. DE319550261

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der fleetbay® GmbH, TechnologieZentrum Koblenz, Universitätsstraße 3, 56070 Koblenz (nachfolgend „fleetbay" oder „Anbieter"), gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung und Nutzung der Software-as-a-Service-Plattform „fleetbay ONE" – einschließlich aller Zugriffswege (Web-Anwendung, Progressive Web App / PWA, mobile Endgeräte) – sowie damit verbundener Dienstleistungen, Module, Schnittstellen und – soweit vereinbart – Hardware-Komponenten (insbesondere Telematik).

1.2 Ausschließlichkeit

Die Leistungen von fleetbay werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, fleetbay stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Unternehmergeschäft

Die Leistungen von fleetbay richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B). Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er die Leistungen für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bezieht.

1.4 Ergänzende Vereinbarungen

Neben diesen AGB gelten die jeweilige Leistungsbeschreibung (Service Level Agreement, „SLA"), das individuelle Angebot, der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO sowie gegebenenfalls Sonderbedingungen für Telematik-Komponenten (§ 15) und internationale Nutzung (§ 16). Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: (1) individuelles Angebot, (2) SLA, (3) AVV, (4) diese AGB.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebot und Annahme

Alle Angebote von fleetbay sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders bestätigt. Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Auftragsbestätigung durch fleetbay, (b) Freischaltung des Kundenkontos oder (c) Beginn der Leistungserbringung – je nachdem, was zuerst eintritt.

2.2 Schriftform

Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt der Textform.

2.3 Kundendaten

Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss vollständige und korrekte Angaben zu machen (insbesondere Firma, Anschrift, Ansprechpartner, E-Mail, USt-IdNr.) und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Leistungsbeschreibung

3.1 Plattform

fleetbay stellt dem Kunden die SaaS-Plattform „fleetbay ONE" über das Internet zur Nutzung bereit. Die Plattform umfasst eine modulare Unternehmensanwendung mit einer stetig wachsenden Anzahl individuell kombinierbarer Module für Fuhrpark-, Personal-, Asset- und Betriebsmanagement, einschließlich einer Progressive Web App (PWA), Single Sign-On (SSO), rollenbasierter Zugriffskontrolle und API-Schnittstellen. Der jeweils aktuelle Modulkatalog ist auf der Webseite von fleetbay einsehbar; maßgeblich für den Leistungsumfang ist das individuelle Angebot.

3.2 Module

Der Leistungsumfang richtet sich nach den vom Kunden im Vertrag gewählten Modulen. Module können – soweit vertraglich vorgesehen – jederzeit hinzugebucht werden. Eine Reduktion ist zum nächsten Abrechnungszeitraum möglich, sofern die Mindestlaufzeit des jeweiligen Moduls abgelaufen ist.

3.3 White-Label

Soweit vereinbart, stellt fleetbay die Plattform als White-Label-Lösung mit dem Branding des Kunden (Logo, Farben, Domain) bereit. Die zugrunde liegende Technologie und das geistige Eigentum verbleiben bei fleetbay (§ 12).

3.4 Hosting und Infrastruktur

Die Plattform wird auf Servern innerhalb der Europäischen Union betrieben (derzeit Strato AG, Hetzner Online GmbH und IONOS SE, jeweils mit Serverstandort Deutschland bzw. EU). fleetbay gewährleistet den technischen Betrieb, die Wartung, Backups und Updates der Infrastruktur.

3.5 Support

fleetbay stellt dem Kunden einen Telefonservice für Administratoren, E-Mail-Support (info@fleetbay.de) sowie ein integriertes Ticketsystem zur Verfügung. Reaktionszeiten werden im SLA vereinbart.

3.6 Weiterentwicklung und Updates

fleetbay entwickelt die Plattform kontinuierlich weiter. Updates, Fehlerbehebungen und Sicherheitspatches werden automatisch eingespielt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Funktionserweiterungen, es sei denn, diese sind individuell vereinbart.

Aktualisierungen oder Upgrades, die (a) bestehende Funktionen entfernen oder wesentlich verändern und/oder (b) die Benutzeroberfläche in einer Weise verändern, die im erheblichen Maße eine zusätzliche Schulung der Benutzer erfordert, sind nur mit Zustimmung des Kunden zulässig. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn fleetbay den Kunden über die Änderungen mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform informiert und der Kunde nicht vor Durchführung der Änderung in Textform widerspricht. fleetbay wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen hinweisen. Änderungen, die keine solchen Auswirkungen haben, bedürfen keiner Zustimmung.

3.7 Einsatz von KI-Komponenten

Die Plattform kann für bestimmte Funktionen KI-gestützte Dienste einsetzen (z. B. automatisierte Übersetzungen, Textvorschläge, Datenanalysen oder Klassifizierungen). Soweit hierfür Schnittstellen zu externen KI-Anbietern genutzt werden, gilt Folgendes:

  • Keine Übermittlung von Kundendaten an KI-Anbieter ohne Rechtsgrundlage. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur dann an einen externen KI-Dienst übermittelt, wenn dies zur Erbringung der vom Kunden gebuchten Funktion technisch erforderlich ist und eine datenschutzrechtliche Grundlage besteht (Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO oder Angemessenheitsbeschluss/SCCs für Drittlandtransfers).
  • Transparenz. fleetbay informiert den Kunden in der technischen Dokumentation darüber, welche Plattformfunktionen KI-Komponenten nutzen und welche externen Anbieter dabei eingebunden sind. Wesentliche Änderungen (z. B. Wechsel eines KI-Anbieters) werden dem Kunden in Textform mitgeteilt.
  • Kein autonomes Entscheiden. KI-Komponenten innerhalb der Plattform unterstützen den Nutzer bei der Entscheidungsfindung, treffen jedoch keine autonomen Entscheidungen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Wirkung gegenüber Dritten. Die Verantwortung für Handlungen auf Basis von KI-generierten Vorschlägen liegt beim Kunden.
  • Deaktivierbarkeit. Soweit technisch möglich und im Leistungsumfang vorgesehen, kann der Kunde KI-gestützte Funktionen in den Plattformeinstellungen deaktivieren.

fleetbay übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von durch KI-Komponenten generierten Ergebnissen.

§ 4 Bereitstellung und Verfügbarkeit

4.1 Verfügbarkeit

fleetbay strebt eine Verfügbarkeit der Plattform von 99,5 % im Jahresmittel an (gemessen am Übergabepunkt zum Internet). Nicht als Ausfallzeit gelten: geplante Wartungsfenster (mit mindestens 48 Stunden Vorankündigung), Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (§ 14) sowie Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich von fleetbay liegen (z. B. Internetverbindung des Kunden, Endgeräte).

4.2 Wartung

Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der Geschäftszeiten (Mo–Fr, 08:00–18:00 Uhr MEZ/MESZ) durchgeführt. Notfall-Wartungen zur Abwehr akuter Sicherheitsbedrohungen sind jederzeit zulässig.

4.3 Systemvoraussetzungen

Der Kunde ist für die Bereitstellung einer geeigneten Internetverbindung und kompatibler Endgeräte (aktueller Webbrowser) verantwortlich. fleetbay benennt die unterstützten Browser und Betriebssysteme in der technischen Dokumentation.

§ 5 Nutzungsrechte

5.1 Einräumung

fleetbay räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares, nicht-unterlizenzierbares Recht ein, die Plattform und die gebuchten Module bestimmungsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst den Zugriff über das Internet mittels unterstützter Endgeräte und Browser.

5.2 Nutzerkonten

Der Kunde kann im Rahmen seines Vertrags eine unbegrenzte Anzahl von Nutzerkonten anlegen, sofern nicht individuell anders vereinbart. Jedes Nutzerkonto ist einer natürlichen Person zuzuordnen. Die gemeinsame Nutzung eines Kontos durch mehrere Personen ist unzulässig.

5.3 Unzulässige Nutzung

Es ist dem Kunden untersagt: (a) die Plattform zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zurückzuentwickeln (Reverse Engineering); (b) die Plattform oder Teile davon Dritten zur Nutzung zu überlassen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart; (c) automatisierte Zugriffe (Scraping, Bots) ohne vorherige schriftliche Zustimmung durchzuführen; (d) die Plattform für rechtswidrige Zwecke zu nutzen.

5.4 Daten des Kunden

Alle vom Kunden in die Plattform eingegebenen Daten verbleiben im Eigentum des Kunden. fleetbay verarbeitet diese Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden gemäß dem Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 11).

§ 6 Pflichten des Kunden

6.1 Mitwirkung

Der Kunde wirkt an der Vertragsdurchführung in erforderlichem Umfang mit. Hierzu gehören insbesondere: die Bereitstellung notwendiger Informationen und Daten, die Benennung eines Ansprechpartners, die Teilnahme am initialen Projekt-Set-up-Workshop sowie die rechtzeitige Abnahme vereinbarter Konfigurationsleistungen.

6.2 Zugangssicherheit

Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter) vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Passwörter sind nach dem ersten Login unverzüglich zu ändern. Bei Verdacht auf Missbrauch hat der Kunde fleetbay unverzüglich zu informieren.

6.3 Rechtmäßige Nutzung

Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung der Plattform und die eingegebenen Daten nicht gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder diese AGB verstoßen. Der Kunde stellt fleetbay von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung der Plattform durch den Kunden oder dessen Nutzer resultieren.

6.4 Datensicherung

Obwohl fleetbay regelmäßige Backups der Plattformdaten durchführt, empfiehlt fleetbay dem Kunden, eigene Datensicherungen seiner Inhalte vorzunehmen (z. B. über die Export-Funktionen der Plattform). fleetbay haftet nicht für Datenverluste, die durch eine unterlassene Datensicherung des Kunden entstehen, soweit fleetbay seine eigenen Sicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro, als Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B). Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise.

7.2 Preismodell

Das Preismodell von fleetbay ONE setzt sich wie folgt zusammen:

  • Plattformlizenz: monatliche Grundgebühr für die Bereitstellung der Plattform.
  • Modul-Grundgebühren: monatliche Gebühr pro aktiviertem kostenpflichtigem Modul.
  • Asset-Plattformgebühr: monatliche Gebühr pro verwaltetem Asset (Fahrzeug, Mitarbeiter oder Gerät), ausgelöst durch die Buchung asset-basierter Module.
  • Sonder-Modulkosten: nutzungsabhängige Gebühren für bestimmte Module (z. B. Dokumenten-Management pro Dokument, Telematik pro Fahrzeug, Führerscheinkontrolle pro Fahrer, Vertragsmanagement pro Vertrag).

Die aktuellen Preise ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Gratis-Module (sofern als solche gekennzeichnet) sind von Modul-Grundgebühren und Asset-Plattformgebühren ausgenommen.

7.3 Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus per Rechnung. Rechnungen werden elektronisch (PDF per E-Mail) übermittelt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

7.4 Zahlungsverzug

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist fleetbay berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Das Recht auf Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. fleetbay ist berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfrist den Zugang zur Plattform vorübergehend zu sperren, bis sämtliche offenen Forderungen beglichen sind.

7.5 Preisanpassung

fleetbay ist berechtigt, die Preise einmal pro Kalenderjahr anzupassen. Eine Preisanpassung wird dem Kunden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Erhöht sich der Gesamtpreis um mehr als 5 %, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu.

7.6 Aufrechnungsverbot

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

8.1 Laufzeit

Der Vertrag beginnt mit dem im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Datum. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate, sofern nicht individuell anders vereinbart.

8.2 Verlängerung

Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

8.3 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • die andere Partei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Nachfrist (mindestens 14 Kalendertage) nicht erfüllt;
  • über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  • der Kunde mit der Zahlung fälliger Beträge trotz Mahnung und Nachfristsetzung länger als 30 Tage in Verzug ist;
  • der Kunde die Plattform in einer Weise nutzt, die die Sicherheit oder Integrität der Plattform oder Dritter gefährdet.

8.4 Folgen der Beendigung

Mit Beendigung des Vertrags endet das Nutzungsrecht des Kunden. fleetbay stellt dem Kunden seine Daten für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende zum Export (in einem gängigen maschinenlesbaren Format) zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist ist fleetbay berechtigt, die Kundendaten unwiderruflich zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

8.5 Quellcode-Hinterlegung (Escrow)

Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann eine Hinterlegung des Quellcodes der Plattform bei einem unabhängigen Treuhänder (Software-Escrow) vereinbart werden. Die Herausgabe des hinterlegten Quellcodes an den Kunden erfolgt ausschließlich in den folgenden Fällen: (a) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von fleetbay oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; (b) Einstellung des Geschäftsbetriebs von fleetbay ohne Rechtsnachfolger. Die Einzelheiten (Treuhänder, Aktualisierungsintervalle, Herausgabebedingungen) werden in einer gesonderten Escrow-Vereinbarung geregelt. Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss einer Escrow-Vereinbarung besteht nicht.

8.6 Fortgeltung

Die Bestimmungen zu Vertraulichkeit (§ 13), Haftung (§ 10), geistigem Eigentum (§ 12), Reseller-Haftungsabgrenzung (§ 16.4), Schutzrechte und Schadloshaltung (§ 18) und Datenschutz (§ 11) gelten über die Vertragsbeendigung hinaus fort.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrechte

9.1 Mangelbegriff

Ein Mangel liegt vor, wenn die Plattform bei vertragsgemäßer Nutzung nicht die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Funktionen aufweist. Unerhebliche Abweichungen, die die Nutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, begründen keinen Mangel.

9.2 Mängelbeseitigung

fleetbay wird berechtigte Mängelmeldungen des Kunden innerhalb angemessener Frist beseitigen. Die Art der Mängelbeseitigung (Nachbesserung, Workaround, Update) steht im pflichtgemäßen Ermessen von fleetbay. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in nachvollziehbarer Form zu melden.

9.3 Ausschluss

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit Mängel auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Plattform, auf Veränderungen durch den Kunden, auf unzureichender Systemumgebung oder auf Nichtbeachtung der technischen Dokumentation beruhen.

9.4 Minderung und Mietrecht

Vor Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Mängelbeseitigung hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB (anfängliche Mängel bei mietrechtlicher Einordnung) wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.5 Fremdprodukte

Für Mängel an Fremdprodukten (z. B. Drittanbieter-Hardware, Telematik-Einheiten Dritter), die fleetbay im Auftrag des Kunden beschafft und weitergibt, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von fleetbay auf die Abtretung der eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Drittanbieter an den Kunden sowie auf die Unterstützung bei der Durchsetzung dieser Ansprüche. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen fleetbay bestehen nur, soweit ein Mangel durch unsachgemäße Behandlung des Fremdprodukts durch fleetbay verursacht wurde.

9.6 Verjährung

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Mangels, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Mängel, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von fleetbay zurückzuführen sind.

§ 10 Haftung

10.1 Unbeschränkte Haftung

fleetbay haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

10.2 Beschränkte Haftung

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit haftet fleetbay der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Als vertragstypisch vorhersehbar gilt ein Betrag in Höhe des vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem schadenauslösenden Ereignis gezahlten Netto-Entgelts, mindestens jedoch die Summe von 12 Monatsgebühren.

10.3 Absolute Haftungsobergrenze

In den Fällen des § 10.2 ist die Gesamthaftung von fleetbay je Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von 100.000 € begrenzt. Die Gesamthaftung von fleetbay für alle in einem Kalenderjahr eintretenden Schadensereignisse ist auf 250.000 € begrenzt. Diese Begrenzungen gelten nicht in den Fällen des § 10.1.

10.4 Ausschluss

Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust (soweit der Kunde seine Datensicherungspflicht nach § 6.4 verletzt hat) und Nutzungsausfallschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet fleetbay nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder Programmen, soweit der Schaden durch geeignete Präventivmaßnahmen des Kunden (einschließlich der regelmäßigen Eigenerstellung von Sicherungskopien gemäß § 6.4) vermieden oder gemildert worden wäre.

10.5 Mitverschulden

Hat der Kunde den Schaden mitverursacht (z. B. durch unterlassene Datensicherung, Nichtbeachtung der Dokumentation oder verspätete Meldung), bestimmt sich die Haftung nach den Grundsätzen des § 254 BGB.

10.6 Haftung für Dritte

Für Dienste Dritter (z. B. Mobilfunknetzbetreiber, GPS-Dienste, Internet-Provider) haftet fleetbay nur bei Auswahlverschulden.

10.7 Versicherung

fleetbay unterhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine marktübliche IT-Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme. Auf Anfrage des Kunden legt fleetbay einen aktuellen Versicherungsnachweis vor.

§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

11.1 Datenschutzerklärung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Webseite und der Plattform ist in der Datenschutzerklärung von fleetbay beschrieben.

11.2 Auftragsverarbeitung

Soweit fleetbay personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der AVV wird als separates Dokument zum Vertrag bereitgestellt.

11.3 Pflichten des Kunden

Der Kunde ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner innerhalb der Plattform.

11.4 Technische und organisatorische Maßnahmen

fleetbay setzt dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 DSGVO ein. Diese sind im AVV im Detail beschrieben und umfassen unter anderem: TLS-Verschlüsselung, at-rest-Verschlüsselung, rollenbasierte Zugriffskontrolle, georedundante Backups und 24/7-Monitoring.

11.5 Audit-Recht des Kunden

Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen und der vereinbarten TOM durch fleetbay zu überprüfen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. Das Audit-Recht unterliegt folgenden Bedingungen:

  • Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens vier Wochen;
  • Durchführung während der üblichen Geschäftszeiten und ohne unangemessene Störung des Betriebs;
  • maximal ein Audit pro Kalenderjahr, sofern nicht ein konkreter Anlass (z. B. Datenschutzvorfall) ein zusätzliches Audit erfordert;
  • die Kosten des Audits trägt der Kunde, sofern das Audit keine wesentlichen Verstöße von fleetbay ergibt;
  • die Audit-Ergebnisse sind vertraulich zu behandeln (§ 13).

fleetbay kann das Audit-Recht auch durch Vorlage aktueller Zertifizierungen oder Prüfberichte unabhängiger Dritter (z. B. ISO 27001, SOC 2) erfüllen, sofern diese die vom Kunden geforderten Prüfungsgegenstände abdecken.

11.6 Unterauftragnehmer

fleetbay ist berechtigt, bei der Erbringung seiner Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen. fleetbay setzt derzeit die folgenden Unterauftragnehmer für das Hosting ein: Strato AG (Berlin), Hetzner Online GmbH (Gunzenhausen) und IONOS SE (Montabaur), jeweils mit Serverstandort in Deutschland bzw. der EU.

Soweit Unterauftragnehmer personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, werden ihnen dieselben Datenschutzverpflichtungen auferlegt, die im AVV zwischen fleetbay und dem Kunden festgelegt sind. fleetbay bleibt gegenüber dem Kunden für die Einhaltung aller vertraglichen Pflichten durch seine Unterauftragnehmer vollumfänglich verantwortlich.

11.7 Wechsel von Unterauftragnehmern

fleetbay wird den Kunden über beabsichtigte Änderungen hinsichtlich des Hinzufügens oder Ersetzens von Unterauftragnehmern mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform informieren. Der Kunde hat das Recht, gegen die beabsichtigte Änderung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung aus begründetem Anlass (insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken) in Textform Widerspruch einzulegen. Im Falle eines begründeten Widerspruchs werden die Parteien eine einvernehmliche Lösung anstreben. Gelingt dies nicht innerhalb von 30 Tagen, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zu.

11.8 Sicherheitstests (Penetrationstests)

fleetbay führt regelmäßig eigene Sicherheitstests und Penetrationstests der Plattform durch. Auf Anfrage stellt fleetbay dem Kunden eine Zusammenfassung der Ergebnisse des letzten Penetrationstests zur Verfügung, soweit dies ohne Offenlegung sicherheitssensibler Infrastrukturdetails möglich ist. Die Zusammenfassung unterliegt der Vertraulichkeit gemäß § 13.

Wünscht der Kunde die Durchführung eines eigenen Penetrationstests oder die Beauftragung eines unabhängigen Dritten, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von fleetbay. Die Zustimmung wird nicht unbillig verweigert, sofern der Kunde folgende Bedingungen einhält:

  • Der Pentest wird von einem qualifizierten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sicherheitsdienstleister durchgeführt, der vorab von fleetbay freigegeben wurde.
  • Umfang, Zeitraum, Methodik und Zielobjekte des Tests werden mindestens vier Wochen vor Durchführung mit fleetbay in Textform abgestimmt.
  • Der Test darf die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit der Plattform und der Daten anderer Kunden nicht beeinträchtigen. Insbesondere sind destruktive Tests (z. B. Denial-of-Service), Social-Engineering-Angriffe gegen fleetbay-Mitarbeiter und Tests, die über die dem Kunden zugewiesene Umgebung hinausgehen, unzulässig.
  • Der Test beschränkt sich auf die Plattform-Instanz des Kunden und wird in einem abgestimmten Zeitfenster durchgeführt.
  • Die Ergebnisse des Tests werden fleetbay unverzüglich und vollständig offengelegt. Identifizierte Schwachstellen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne vorherige Abstimmung veröffentlicht werden.
  • fleetbay ist berechtigt, bei der Durchführung des Tests einen eigenen Mitarbeiter als Beobachter einzusetzen.

Die Kosten des kundenseitig veranlassten Penetrationstests (einschließlich interner Aufwände von fleetbay für Abstimmung und Begleitung) trägt der Kunde. fleetbay wird berechtigte, aus dem Pentest resultierende Schwachstellen in angemessener Frist beseitigen.

§ 12 Geistiges Eigentum

12.1 Rechte von fleetbay

Sämtliche Rechte an der Plattform, den Modulen, der zugrunde liegenden Software, der Dokumentation, den Algorithmen, dem Design und den Markenzeichen von fleetbay verbleiben ausschließlich bei fleetbay. Dem Kunden wird lediglich das in § 5 beschriebene Nutzungsrecht eingeräumt.

12.2 Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die Markenzeichen, Logos und Designs von fleetbay nicht zu verändern, zu entfernen oder in einer Weise zu nutzen, die den Ruf oder die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt. Die Nutzung der fleetbay-Markenzeichen für eigene Marketingzwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

12.3 Daten des Kunden

Die vom Kunden in die Plattform eingegebenen Inhalte und Daten verbleiben im geistigen Eigentum des Kunden. fleetbay erwirbt hieran keine Rechte, die über die zur Vertragserfüllung erforderliche Verarbeitung hinausgehen.

12.4 Anonymisierte Daten

fleetbay ist berechtigt, technische Nutzungsdaten (z. B. Zugriffsstatistiken, Performance-Metriken) in anonymisierter Form zu erfassen und für die Weiterentwicklung der Plattform, Qualitätssicherung und aggregierte Benchmarks zu verwenden. Eine Identifizierung des Kunden oder einzelner Nutzer ist aus diesen Daten nicht möglich.

§ 13 Vertraulichkeit

13.1 Geheimhaltungspflicht

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich geboten ist.

13.2 Ausnahmen

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat; (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Erhalt bekannt waren; (c) von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden; (d) unabhängig und ohne Zugriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden.

13.3 Gerichtliche Offenlegung

Ist eine Partei aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung verpflichtet, hat sie die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren und die Offenlegung auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

§ 14 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit dies auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt). Hierzu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terrorismus, Streiks, Embargos, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsinfrastruktur sowie Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten.

Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren und zumutbare Anstrengungen zur Minimierung der Auswirkungen zu unternehmen. Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu kündigen.

§ 15 Telematik und Hardware (Zusatzbedingungen)

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten ergänzend, sofern der Kunde das Telematik-Modul und/oder damit verbundene Hardware-Komponenten (z. B. Telematik-Einheiten, SIM-/eSIM-Karten) gebucht hat.

15.1 Telematik-Service

fleetbay stellt dem Kunden Telematik-Dienste zur Erfassung von Fahrzeug- und Standortdaten, zum Tracking, Reporting und – soweit gebucht – zum Tachograph-Ferndownload bereit. Der Telematik-Service ist konform mit VO (EU) 165/2014, VO (EG) 561/2006, FPersV und StVZO, soweit die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen dies erfordern.

15.2 Hardware

Sofern fleetbay dem Kunden Telematik-Einheiten im Rahmen eines Mietverhältnisses bereitstellt, verbleiben diese im Eigentum von fleetbay. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte pfleglich zu behandeln, ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen und nach Vertragsende binnen 14 Tagen an fleetbay zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung (außer normalem Verschleiß) haftet der Kunde auf Schadensersatz.

15.3 SIM-/eSIM-Karten

Bereitgestellte SIM- und eSIM-Karten verbleiben im Eigentum von fleetbay und dürfen ausschließlich in den vertraglich vorgesehenen Geräten und für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Nach Vertragsende werden eSIM-Karten durch fleetbay deaktiviert; physische SIM-Karten sind zurückzugeben oder zu vernichten.

15.4 Installation

Der Kunde ist für den fachgerechten Einbau der Telematik-Einheiten verantwortlich, sofern nicht ein gesonderter Installationsauftrag mit fleetbay vereinbart wird. fleetbay übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einer unsachgemäßen Installation resultieren.

15.5 Mobilfunk und GPS

fleetbay nutzt Mobilfunkdienste Dritter zur Datenübertragung. fleetbay kann weder die lückenlose Netzabdeckung noch die Übertragungsgeschwindigkeit garantieren. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit und Genauigkeit von GPS-Signalen. Ausfälle oder Einschränkungen dieser Drittdienste begründen keinen Mangel der fleetbay-Leistung.

15.6 Installationsliste

Die bei Vertragsschluss erstellte Installationsliste (Seriennummern der Telematik-Einheiten, ggf. Kennzeichen und Fahrzeugbezeichnung) ist Vertragsbestandteil. Änderungen und Erweiterungen werden durch ergänzende Installationslisten dokumentiert, die automatisch Vertragsbestandteil werden.

§ 16 Reseller und White-Label-Partner (Zusatzbedingungen)

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten ergänzend, sofern der Kunde als autorisierter Reseller oder White-Label-Partner eine gesonderte Reseller-Vereinbarung mit fleetbay geschlossen hat (nachfolgend „Reseller"). Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB gelten unverändert fort, soweit dieser Paragraph keine abweichende Regelung trifft.

16.1 Gegenstand des Reseller-Verhältnisses

fleetbay räumt dem Reseller das Recht ein, die Plattform unter eigenem Namen, eigener Marke und eigenem Branding (White-Label) an seine Endkunden weiterzuvermarkten und bereitzustellen. Der Reseller tritt gegenüber seinen Endkunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf. Ein Vertragsverhältnis zwischen fleetbay und den Endkunden des Resellers kommt nicht zustande.

16.2 Vergütung

Der Reseller schuldet fleetbay eine Vergütung, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt, soweit im individuellen Reseller-Vertrag vereinbart:

  • Lizenzbasierte Vergütung: monatliche oder jährliche Gebühren für die Bereitstellung der Plattform und der vom Reseller aktivierten Module, unabhängig von der Nutzung durch Endkunden.
  • Asset-basierte Vergütung: Gebühren pro verwaltetem Asset (Fahrzeug, Mitarbeiter, Gerät) über alle Endkunden-Instanzen des Resellers hinweg.
  • Sonder-Modulkosten: nutzungsabhängige Gebühren gemäß § 7.2 dieser AGB.

Die konkreten Konditionen, Staffelpreise und Mindestumsätze werden im individuellen Reseller-Vertrag vereinbart. Die Preisgestaltung des Resellers gegenüber seinen Endkunden obliegt dem Reseller; fleetbay hat hierauf keinen Einfluss und übernimmt keine Verantwortung für die Preiskalkulation des Resellers.

16.3 Pflichten des Resellers

Der Reseller ist verpflichtet:

  • die Plattform ausschließlich bestimmungsgemäß und in Übereinstimmung mit diesen AGB an Endkunden bereitzustellen;
  • seine Endkunden vertraglich an Nutzungsbedingungen zu binden, die inhaltlich nicht hinter den Bestimmungen dieser AGB zurückbleiben, insbesondere hinsichtlich Nutzungsrechten (§ 5), geistigem Eigentum (§ 12), Datenschutz (§ 11) und unzulässiger Nutzung (§ 5.3);
  • sicherzustellen, dass seine Endkunden die Plattform nicht in einer Weise nutzen, die die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Plattform oder der Daten anderer Kunden gefährdet;
  • fleetbay unverzüglich über jede ihm bekannt gewordene Verletzung der Nutzungsbedingungen durch einen Endkunden zu informieren;
  • keine Zusicherungen, Garantien oder Leistungsversprechen gegenüber Endkunden abzugeben, die über den tatsächlichen Leistungsumfang der Plattform hinausgehen;
  • die Markenzeichen, Logos und Designs von fleetbay nicht gegenüber Endkunden offenzulegen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart (z. B. „Powered by fleetbay"-Kennzeichnung).

16.4 Haftungsabgrenzung und Freistellung

Der Reseller ist gegenüber seinen Endkunden alleiniger Vertragspartner und alleiniger Ansprechpartner für Support, Gewährleistung und Haftung. fleetbay haftet gegenüber Endkunden des Resellers weder vertraglich noch außervertraglich; ein Vertragsverhältnis zwischen fleetbay und den Endkunden besteht nicht.

Der Reseller stellt fleetbay von sämtlichen Ansprüchen frei, die Endkunden oder sonstige Dritte gegen fleetbay im Zusammenhang mit der Weitervermarktung durch den Reseller erheben, einschließlich Ansprüchen aus unzutreffenden Zusicherungen, mangelhaftem Support, fehlender Datenschutz-Compliance des Resellers oder Verletzung von Rechten Dritter durch den Reseller. Die Freistellung umfasst die Erstattung angemessener Rechtsverteidigungskosten.

16.5 Verantwortung für Endkunden-Daten

Der Reseller ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Endkunden. Soweit fleetbay Daten der Endkunden im Auftrag des Resellers verarbeitet, gelten die Regelungen zur Auftragsverarbeitung (§ 11) entsprechend. Der Reseller ist verpflichtet, mit seinen Endkunden eigenständig die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen zu schließen.

16.6 Internationale Weitervermarktung

Beabsichtigt der Reseller die Weitervermarktung der Plattform in Ländern außerhalb Deutschlands oder des EWR, hat er fleetbay hierüber vorab in Textform zu informieren. Der Reseller ist eigenverantwortlich für die Einhaltung aller in den jeweiligen Zielländern geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des lokalen Datenschutz-, Telekommunikations-, Verbraucherschutz-, Steuer- und Exportkontrollrechts. fleetbay stellt dem Reseller im Rahmen des Möglichen technische Unterstützung (z. B. Lokalisierungsfeatures, Multi-Währung, Multi-Steuersätze) bereit, übernimmt jedoch keine Rechtsberatung und keine Haftung für die Compliance des Resellers in Drittländern.

16.7 Audit-Recht

fleetbay ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch den Reseller – einschließlich der korrekten Abrechnung der asset-basierten und lizenzbasierten Vergütung – in angemessenen Abständen zu überprüfen. Der Reseller gewährt fleetbay auf vorherige Ankündigung mit angemessener Frist (mindestens 14 Tage) Einsicht in die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen. Ergibt eine Überprüfung eine Abweichung von mehr als 5 % zu Ungunsten von fleetbay, trägt der Reseller die Kosten der Überprüfung.

16.8 Kündigung und Folgen

Die Kündigung des Reseller-Verhältnisses richtet sich nach § 8 dieser AGB und den ergänzenden Bestimmungen des individuellen Reseller-Vertrags. Mit Beendigung des Reseller-Verhältnisses endet das Recht des Resellers zur Weitervermarktung der Plattform. Der Reseller hat seine Endkunden rechtzeitig über die Beendigung zu informieren. fleetbay ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bestehende Endkunden-Verträge direkt zu übernehmen; eine entsprechende Vereinbarung bedarf der Textform.

16.9 Keine Exklusivität

Sofern nicht im individuellen Reseller-Vertrag ausdrücklich anders vereinbart, ist das Reseller-Verhältnis nicht-exklusiv. fleetbay behält sich das Recht vor, die Plattform parallel selbst und über weitere Reseller zu vertreiben.

§ 17 Internationale Nutzung und Drittlandbezug

17.1 EU/EWR

Die Plattform kann von Kunden mit Sitz innerhalb der EU und des EWR ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Servern innerhalb der EU (§ 3.4).

17.2 Drittländer

Beabsichtigt der Kunde die Nutzung der Plattform in Ländern außerhalb des EWR (Drittländern) oder die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Drittlandbezug, hat er fleetbay hierüber vorab zu informieren. Die Parteien prüfen gemeinsam, ob zusätzliche datenschutzrechtliche Garantien (z. B. EU-Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschlüsse) erforderlich sind, und vereinbaren diese bei Bedarf gesondert.

17.3 Compliance

Der Kunde ist für die Einhaltung der in seinem Sitzland und in den Nutzungsländern geltenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Datenschutz-, Telekommunikations-, Arbeits- und Steuerrecht) eigenverantwortlich. fleetbay unterstützt den Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten, übernimmt jedoch keine Rechtsberatung.

17.4 Multi-Währung und Lokalisierung

Die Plattform unterstützt mehrere Sprachen, Währungen und Steuersätze. Die Konfiguration der lokalen Einstellungen obliegt dem Kunden. fleetbay gewährleistet die technische Funktionalität der Lokalisierungsfeatures, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der vom Kunden konfigurierten Steuersätze oder Übersetzungen.

17.5 Exportkontrolle und Sanktionen

Der Kunde verpflichtet sich, die Plattform nicht in einer Weise zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, die gegen geltende Exportkontrollvorschriften, Embargobestimmungen oder Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder – soweit anwendbar – der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer relevanter Jurisdiktionen verstößt.

Der Kunde sichert zu, dass weder er selbst noch seine Endkunden (im Falle von Resellern) auf einer Sanktionsliste der EU, der UN, der USA (OFAC SDN List) oder vergleichbarer Behörden geführt werden. Der Kunde stellt fleetbay von allen Ansprüchen, Bußgeldern und Kosten frei, die aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung resultieren.

fleetbay ist berechtigt, die Bereitstellung der Plattform mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften vorliegen.

§ 18 Schutzrechte und Schadloshaltung

18.1 Freistellung durch fleetbay

fleetbay stellt den Kunden von allen Ansprüchen, Forderungen und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten) frei, die gegen den Kunden aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Patente innerhalb der EU) im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Plattform erhoben werden.

18.2 Voraussetzungen

Die Freistellungspflicht setzt voraus, dass der Kunde fleetbay unverzüglich über behauptete Schutzrechtsverletzungen informiert, fleetbay die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und etwaige Vergleichsverhandlungen überlässt und fleetbay alle zumutbare Unterstützung und Information gewährt.

18.3 Ausschluss

Die Freistellungspflicht besteht nicht, soweit eine behauptete Schutzrechtsverletzung auf (a) der Kombination oder Nutzung der Plattform mit Software oder Diensten Dritter beruht, sofern die Verletzung ohne diese Kombination nicht eingetreten wäre; (b) einer vertragswidrigen Nutzung der Plattform durch den Kunden; (c) Änderungen der Plattform durch den Kunden ohne Zustimmung von fleetbay; oder (d) der Nutzung einer veralteten Version der Plattform, obwohl eine nicht verletzende Version verfügbar war.

18.4 Freistellung durch den Kunden

Der Kunde stellt fleetbay von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung der Plattform durch den Kunden oder dessen Nutzer resultieren, einschließlich der Verletzung von Rechten Dritter durch vom Kunden eingegebene Inhalte oder Daten.

§ 19 Referenznutzung

19.1 Allgemeine Referenznutzung

fleetbay ist berechtigt, den Firmennamen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken in eigenen Marketingmaterialien (z. B. Webseite, Messeauftritt, Broschüren, Newsletter) zu verwenden. Sofern die Nutzung der Marke des Kunden bestimmten Richtlinien unterliegt, hat der Kunde diese fleetbay in Textform mitzuteilen.

19.2 Erweiterte Referenznutzung

Die Verwendung des Namens und/oder Logos des Kunden in Pressemitteilungen, externen Verteilern und/oder Fallstudien bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

§ 20 Änderungen der AGB

fleetbay behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um gesetzlichen Anforderungen, technischen Entwicklungen oder Änderungen des Leistungsumfangs Rechnung zu tragen. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. fleetbay wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung der Widerspruchsfrist und die Folgen des Schweigens gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; fleetbay behält sich in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten vor.

§ 21 Schlussbestimmungen

21.1 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

21.2 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Koblenz, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

21.3 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

21.4 Abtretung

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von fleetbay auf Dritte übertragen. fleetbay ist berechtigt, Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen zu übertragen.

21.5 Verzicht

Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung vertraglicher Rechte durch eine Partei gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte.

21.6 Vollständigkeit

Diese AGB nebst den unter § 1.4 genannten Dokumenten stellen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen.

Stand dieser AGB: April 2026
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